Mit einer Abmahnung zeigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis ein Fehlverhalten auf und warnt ihn davor, dass er für den Fall der Wiederholung seines Fehlverhaltens mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen muss. Die Abmahnung beinhaltet eine Hinweis- und eine Warnfunktion. Sie ist ein milderes Mittel gegenüber dem Ausspruch einer Kündigung und soll dem Arbeitnehmer die Chance geben, sein beanstandetes Verhalten für die Zukunft anzupassen.
Ja. Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht, bei dem zuständigen Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu klagen, wenn Sie der Auffassung sind, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist.
Nein. Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer man gegen eine Abmahnung im Arbeitsrecht vorgehen muss, gibt es derzeit nicht. Anders verhält es sich bei einer Kündigung. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Ja. Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.
