Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung ist in der Regel eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossene Vereinbarung. Betriebsvereinbarungen können jedoch auch auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Eine Betriebsvereinbarung ist schriftlich niederzulegen. Sie kann mittlerweile auch in elektronischer Form geschlossen, wobei Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren haben. Betriebsvereinbarungen sind von dem Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

© Lisa Röper
Gelten Betriebsvereinbarungen auch für Arbeitnehmer des Betriebs, in deren Arbeitsvertrag auf die Betriebsvereinbarung nicht Bezug genommen worden ist?

Ja, sofern der Arbeitnehmer von dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung erfasst ist. Betriebsvereinbarungen gelten nach § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Eine Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung im Arbeitsvertrag ist daher nicht erforderlich.

Kann ich als Arbeitnehmer auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung wirksam verzichten?

Nein. In der Regel ist dies nicht möglich. Ein Verzicht auf Rechte, die den Arbeitnehmern durch Betriebsvereinbarung eingeräumt werden, ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist nach § 77 Abs. 4 S. 3 BetrVG ausgeschlossen.

Gilt eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist auch für die Geltendmachung von Rechten aus einer Betriebsvereinbarung?

Nein. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen finden in diesem Fall in der Regel keine Anwendung. Für die Geltendmachung von Rechten aus einer Betriebsvereinbarung finden jedoch Ausschlussfristen Anwendung, die in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart wurden.