Interessenausgleich

Der Interessenausgleich im Sinne von §§ 111, 112 BetrVG ist eine Kollektivvereinbarung besonderer Art, die zwischen Unternehmer und Betriebsrat abgeschlossen wird. Im Gegensatz zu einer Betriebsvereinbarung entfaltet ein Interessenausgleich grundsätzlich keine unmittelbaren und zwingenden, normativen Wirkungen für das einzelne Arbeitsverhältnis. Der Interessenausgleich dokumentiert – soweit erfolgt – eine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat ob, wann und wie eine geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll.