Eine Abfindung ist eine Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung haben Arbeitnehmer nur, wenn eine entspreche Anspruchsgrundlage besteht. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es in Deutschland derzeit nicht. Eine Abfindung ist steuerpflichtig, in der Regel jedoch sozialabgabenfrei, da es sich nicht um Arbeitsentgelt für die Beschäftigung handelt. Eine Prüfung im Einzelfall ist immer erforderlich.
© Lisa RöperNein. Allein der Ausspruch einer Kündigung begründet keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Erforderlich ist eine Rechtsgrundlage für einen Abfindungsanspruch. Dieser kann sich z.B. aus einer spezialgesetzlichen Regelung, einem Sozialplan, einem Aufhebungsvertrag oder einem bei Gericht abgeschlossenen Vergleich ergeben.
Ja, nach § 1a KSchG gibt es einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. § 1a KSchG setzt voraus, dass
> der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt,
> der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist und
> der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung darauf hingewiesen hat, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Eine betriebsbedingte Kündigung allein genügt nicht zur Begründung eines gesetzlichen Abfindungsanspruches.
Das hängt von der Anspruchsgrundlage der Abfindung ab.
Höhe Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG
Handelt es sich beispielsweise um einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG, ergibt sich die Höhe aus § 1a Abs. 2 KSchG. Danach beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Als Monatsverdienst gilt nach § 10 Abs. 3 KSchG, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2 KSchG), an Geld und Sachbezügen zusteht. Als Endzeitpunkt verweist das Gesetz auf § 9 Abs. 2 KSchG. Dabei handelt es sich um den Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Höhe Abfindungsanspruch nach Sozialplan
Ein Sozialplan enthält in der Regel eine eigenständige Formel zur Berechnung der Höhe der Abfindung. Zudem enthält ein Sozialplan oft Zuschläge für soziale Kriterien, wie unterhaltsberechtigte Personen oder einen Grad der Behinderung, welche abfindungserhöhend wirken.
Höhe Abfindungsanspruch in Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen
In Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen wird die Höhe der Abfindung meist als Geldbetrag ausgewiesen. Allerdings wird die Höhe in der Regel zuvor von den Parteien verhandelt. Sofern es keine andere Grundlage für die Verhandlung der Abfindung gibt, gehen die Parteien meist von der sogenannten Faustformel aus.
Unter der sog. Faustformel zur Berechnung von Abfindungen wird inhaltlich weitestgehend die in § 1a Abs. 2 KSchG hinterlegte Berechnung verstanden. Die Chance des Arbeitnehmers auf eine höhere Abfindung steigt in der Regel mit dem Risiko des Arbeitgebers, in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess zu unterliegen. Allerdings gibt es weitere Aspekte, welche die Höhe einer Abfindung beeinflussen können. Weitere Aspekte, die dabei eine Rolle spielen, können z.B. das Trennungsinteresse der Parteien, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, aber auch ein geringeres Annahmeverzugslohnrisiko des Arbeitgebers bei guten Weiterbeschäftigungsaussichten des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt oder guten Prozessaussichten des Arbeitgebers sein.
