Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedarf nach § 623 BGB der Schriftform.

© Lisa Röper
Kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum Eintritt einer Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld führen?

Ja. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann als Arbeitsaufgabe gewertet werden und damit zu einer Sperrzeit führen. Sofern sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält, ohne einen wichtigen Grund zu haben, führt dies nach § 159 SGB III zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt in der Regel zwölf Wochen. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollten Sie daher prüfen und rechtlichen Rat einholen, ob es in Ihrem Fall zum Eintritt einer Sperrzeit oder anderen Nachteilen bei dem Bezug von Arbeitslosengeld kommen kann.

Ist es möglich, in einem Aufhebungsvertrag auf Rechte zu verzichten?

Ja. Das ist grundsätzlich möglich. Der Verzicht kann dabei ausdrücklich aufgenommen werden oder sich aus einer in dem Aufhebungsvertrag enthaltenen Erledigungsklausel ergeben. Ob der Verzicht wirksam ist, richtet sich z.B. nach dem Anspruch, auf den Sie verzichtet haben, nach der Wirksamkeit der ggf. enthaltenen Erledigungsklausel oder ggf. auch nach dem Zeitpunkt, zu dem der Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden ist. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollten Sie daher prüfen und rechtlichen Rat einholen, ob und in welchem Umfang Sie durch Abschluss des Aufhebungsvertrages verzichten würden.

Kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten?

Ja. Ein Anfechtungsvertrag kann angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und die weiteren Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung eingehalten werden. Genauer gesagt, kann der Erklärende seine Willenserklärung anfechten, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt hat. Ein zur Anfechtung berechtigender Grund kann insbesondere vorliegen, wenn sich der Erklärende geirrt hat, er arglistig getäuscht wurde oder er seine Willenserklärung unter widerrechtlicher Drohung abgegeben hat. Die Erklärung der Anfechtung ist fristgebunden. Eine Anfechtung wegen Irrtums muss nach § 121 BGB unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung kann nach §§ 123, 124 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Anfechtung ist nach § 121 Abs. 2 BGB bzw. § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.