Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 109 Abs. 1 S. 1 GewO Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis). Der Arbeitnehmer kann zudem die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses verlangen, in dem sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken.
