Das Direktionsrecht ist das Recht des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich auch auf Ordnung und Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb. Auf Behinderungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei Ausübung des Ermessens Rücksicht zu nehmen. Das Direktionsrecht wird auch Weisungsrecht des Arbeitgebers genannt und ist in § 106 GewO geregelt.
